Statuten

Statuten vom 24. März 2006

STATUTEN der Vereinigung „Pro Bösingen“

Art. 1    Unter dem Namen „Pro Bösingen“ besteht eine Vereinigung im Sinne von ZGB Art. 60 ff mit Sitz in Bösingen.

Art. 2      Die Vereinigung „Pro Bösingen“ bezweckt das Kulturgut von Bösingen zu erhalten, die heimatlichen und volkskundlichen Interessen von Bösingen zu pflegen, zu fördern und alle Freunde und Interessenten der Heimatkunde Bösingens zusammen zu schliessen. Der Verein Pro Bösingen verfolgt weder Erwerbs- noch kommerzielle Zwecke.
Art. 3      Die Vereinigung will im Besonderen:

  1. Funde aus alter Zeit erhalten und die Forschungen fördern,
  2. schützenswerte Gebrauchs- oder Wohngegenstände vor Veräusserungen bewahren und der Nachwelt erhalten,
  3. alte Sitten und Gebräuche erhalten und fördern,
  4. die Verschönerung und die Interessen für Bösingen fördern,
  5. Wanderwege, Aussichtspunkte, Ruheplätze und Schonplätze schaffen,
  6.  ein lokales Schaulager und ein Archiv erstellen und führen.

Art. 4      Die Vereinigung besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.

Art. 5      Mitglied kann jede Person werden, welche die Ziele der Vereinigung unterstützen will.

Art. 6      Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Art. 7      Jedes Mitglied verpflichtet sich den von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag zu bezahlen und die Bestrebungen der Vereinigung zu unterstützen. Der maximale Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 50.00.

Art. 8      Der Austritt erfolgt auf Ende eines Rechnungsjahres, nach schriftlicher Austrittserklärung an den Vorstand.

Art. 9      Auf Antrag des Vorstandes kann die Generalversammlung Personen, welche sich in besonderer Weise um die Vereinigung verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Art. 10     Die Kasse der Vereinigung wird gespiesen:

  1. durch Mitgliederbeiträge, die an der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt werden.
  2. durch freiwillige Beiträge, Schenkungen und Legate.

Art. 11     Die Organe der Vereinigung sind:

  1. die Generalversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Rechnungsrevisoren

Art. 12     Die ordentliche Generalversammlung, an welcher alle Mitglieder stimmberechtigt sind, findet alljährlich im Frühling statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können stattfinden, so oft der Vorstand es als nötig erachtet oder ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
Die Einberufung hat mindestens 10 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.

Art. 13     Der ordentlichen Generalversammlung obliegt:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes,
  2. Genehmigung der Jahresrechnung,
  3. Wahlen (Vorstand und Rechnungsrevisoren),
  4. Festsetzung des Jahresbeitrages,
  5. Behandlung und Genehmigung des Jahresprogrammes und des Budget

Art. 14     Der Vorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern und wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Alle sind wieder wählbar. Der Präsident wird von der Generalversammlung bestimmt, die übrigen Ämter verteilt der Vorstand unter sich. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Art. 15     Die Aufgaben des Vorstandes sind im Besonderen:

  1. Alles Nötige zu veranlassen um die Ziele der Vereinigung zu verwirklichen. In dringenden Fällen hat er die Kompetenz, sofort zu handeln; unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten der Vereinigung.
  2. Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
  3. Festlegung der Arbeiten im Sinne des Vereinszweckes für das kommende Jahr, welche von der Generalversammlung zu genehmigen sind.
  4. 4) Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Unterkommissionen und freie Mitarbeiter ernennen.
  5. Durchführung öffentlicher Vorträge oder Besichtigungen und   Wanderungen im Sinne der Aufgaben der  Vereinigung.
  6. Rechenschaftsbericht und Vorschläge zu Handen der Generalversammlung.

Art. 16     Der Präsident führt die Leitung der Vereinigung, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er vertritt die Vereinigung nach aussen.

Art. 17     Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seinen Aufgaben und vertritt ihn in Verhinderungsfällen.

Art. 18     Die Sekretärin führt die Protokolle der Vorstandssitzungen und Generalversammlungen sowie das Mitgliederverzeichnis.

Art. 19     Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen und legt an der Jahresversammlung Rechenschaftsbericht ab.

Art. 20     Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident kollektiv mit dem Sekretär oder dem Kassier.

Art. 21     Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind verantwortlich in dem ihnen zugeteilten Aufgabenbereich. Sie führen den Vorsitz in den ihnen zugeteilten Unterkommissionen.

Art. 22     Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern, sie wird gleichzeitig mit dem Vorstand auf drei Jahre gewählt und legt an der Generalversammlung Rechenschaftsbericht ab.

Art. 23     Für Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet allein das Vereinsvermögen.

Art. 24     Beschlüsse zur Änderung der Statuten bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der an einer ordnungsgemäss einberufenen Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

Art. 25     Eine Auflösung der Vereinigung kann nur gemäss der Bestimmungen des ZGB erfolgen. Das Vereinsvermögen geht in diesem Falle an eine von Gemeinde- und Pfarreirat ernannte Kommission zur Verwaltung, bis eine steuerbefreite Vereinigung mit ähnlicher Zielsetzung gegründet wird.

Art. 26     Diese Statuten ersetzen die Statuten der Gründungsversammlung vom 10. Januar 1974 und treten nach deren Genehmigung durch die Versammlung in Kraft.

Bösingen, den 24. März 2006

Der Sekretär:   Andreas Bucheli
Der Präsident:   Jakob Schmutz